Medizinische Gutachten / fachanästhesiologischer Sachverständiger
Dr. Thöns ist Mitglied der Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Arbeitsgemeinschaft Arzt und Recht der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin, er ist weiterbildungsberechtigt, das Qualitätsmanagement ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001. Er hat ein Buch zur Notfallmedizin geschrieben (Inhalt, Index), das Buch erscheint bald in russischer und polischer Übersetzung.
Es werden sehr viele Gutachten (> 1000) für Versicherungen, Staatsanwaltschaften, Amtsgerichte, Sozialgerichte geschrieben. Oft geht es um Fragestellungen des Gebührenrechts, von Schmerzensgeld oder ärztlichen Behandlungsfehlern.
Entsprechend seiner Ausbildung in einem Universitätsklinikum der Maximalversorgung ist Dr. Thöns für Gutachten oder Sachverständigenaufgaben aus dem gesamten Fachgebiet kompetent:
- Anästhesie (Narkosemedizin)
- Schmerztherapie
- Notfallmedizin
- Intensivmedizin
- Palliativmedizin (z.B. PEG-Sonden-Indikation, alternative Tumortherapie, passive Sterbehilfe, Patientenverfügung)
Vor eventuellen größeren Gutachtenaufträgen erbitte ich höflich eine vorherige telefonische Anfrage nach den „zeitlichen Möglichkeiten“ unter 02302/57093.
Eine Berechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. nach Vereinbarung (Ziffer 85 GOÄ, 2,3 fach = 67,02 €).
Privatgutachten / Gerichtsgutachten:
Privatgutachten sind fachärztliche Gutachten, die in der Regel außerhalb eines Rechtsstreits vom Patienten oder aber der Gegenseite (z. B. der Versicherung des Arztes) in Auftrag gegeben werden.
Ein fachärztliches Privatgutachten ist vor allem zur außergerichtlichen bzw. vorprozessualen (prozessvorbereitenden) Klärung eines Behandlungsfehlerverdachtes geeignet, um zunächst einmal festzustellen, ob überhaupt ein vorwerfbares Fehlverhalten gegeben ist.
Anhand des Gutachtens können in einem zweiten Schritt die Erfolgsaussichten einer Klageerhebung zumindest grob eingeschätzt werden. Ein Privatgutachten wird regelmäßig auch in einem Gerichtsverfahren Beachtung finden, obgleich Gerichte in aller Regel weitere Gutachten durch gerichtlich bestellte Sachverständige erstellen lassen (Gerichtsgutachten).
Dennoch erscheint angesichts steigender Gerichtskosten die Privatgutachtenanforderung dringend geboten zu sein, liegen die Kosten eines Rechtstreites im Arzthaftungsrecht sehr schnell jenseits von 10.000 € oder einem vielfachen davon.
Arzthaftungsrecht, Gutachten zu ärztlichen Behandlungsfehlern.
Haftungsgrundlagen für den Arzt:
Es gilt der Grundsatz: Der notwendige und kunstgerecht durchgeführte Heileingriff, in den der Patient wirksam eingewilligt hat, ist und bleibt rechtmäßig, mag er auch misslingen.
Die beiden Voraussetzungen, denen eine ärztliche Behandlung genügen muss, sind daher:
1. Der Eingriff muss indiziert (medizinisch erforderlich) und lege artis
(kunstgerecht) durchgeführt werden.
2. Der Patient muss nach entsprechender Aufklärung wirksam eingewilligt
haben.
Merke: Das bloße Misslingen einer ärztlichen Behandlung genügt für einen Schadensersatzanspruch nicht.
Behandlungsfehler:
Der Arzt haftet zivil- und/oder strafrechtlich für einen Behandlungsmisserfolg, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Patient hat einen auf der Behandlung beruhenden Gesundheitsschaden
erlitten
2. es liegt eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung des Arztes vor. Es
wird sich zumeist um Fahrlässigkeit handeln, vorsätzliche (= absichtliche)
Fehler sind Raritäten.
3. Es besteht ein Ursachenzusammenhang zwischen der ärztlichen Fehlleistung
und dem Schaden des Patienten.
Verschulden:
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Sorgfaltsmaßstab sind die berufs- und fachspezifischen Standards des jeweiligen Fachgebietes, wie sie zum Zeitpunkt der Behandlung galten. Dies kann ein Gericht nicht alleine festlegen. Vereinfacht dargestellt wird der medizinische Gutachter vom Gericht gefragt, wie sich ein erfahrener Facharzt des jeweiligen Fachgebietes in der speziellen Situation verhalten hätte. Hat der verantwortliche Arzt die berufsspezifische Sorgfalt gewahrt.
Fahrlässigkeit:
Im Zivilrecht gilt: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. Die Sorgfalt kann durch Tun oder Unterlassen gebotener Maßnahmen verletzt werden, wobei für den Handelnden die objektive Sorgfaltspflicht erkennbar und erfüllbar gewesen sein muss.. Der Handelnde muss den Erfolg und seines Verhaltens und die wesentlichen Elemente des Geschehensablaufs vorausgesehen haben.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt besonders schwer verletzt, also nahe liegende Überlegungen nicht anstellt bzw. das nicht beachtet, was jedem in dem konkreten Fall hätte einleuchten müssen.
Ursachenzusammenhang:
Auch zur Klärung, ob ein festgestellter Mangel für den aufgetretenen Gesundheitsschaden ursächlich war, wird ein medizinischer Gutachter befragt. Der Ursachenzusammenhang fehlt z.B., wenn derselbe Schaden auch bei kunstgerechter Behandlung hätte auftreten können.
Methodenfreiheit:
Im Grundsatz ist der Arzt in der Wahl der Methode frei. Hat sich indes eine Methode als wirksamer oder weniger risikoreich erwiesen, findet die Methodenfreiheit ihre Grenze.
Verbotene ärztliche Eigenmacht (oder der Aufklärungsmangel)
Geht es um Risiken, die auch bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht sicher
beherrschbar sind (also z.B. eine Wundinfektion), so sind diese Komplikationen
im Prinzip als schicksalhaft anzusehen und eine Haftung des Arztes entfällt.
Anders ist die Situation nur, wenn der Patient in den Eingriff nicht rechtswirksam
eingewilligt hat, er quasi später behaupten kann, „hätte ich
von diesem Risiko vor dem Eingriff gewusst, hätte ich mich diesem Eingriff
nicht unterzogen“.
Unterstützt wird der Patient durch eine gefestigte Rechtsprechung, die
davon ausgeht, dass jeder ärztliche Eingriff eine tatbestandsmäßige
Körperverletzung darstellt, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine
wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. Die Einwilligung des Patienten
ist nur wirksam, wenn dieser einwilligungsfähig ist und über das
zur Entscheidung notwendige Wissen (z.B. über Verlauf und Risiken) verfügt.
Diese Informationen muss der Arzt dem Patienten vorher vermitteln, es sei
denn, dieser verzichtet auf eine Aufklärung.
Während bei Notfallbehandlungen die Pflicht zur Aufklärung mitunter
gänzlich entfallen kann, werden an die Aufklärung etwa zu Schönheitsoperationen
besonders hohe Anforderungen gestellt.
Aufklärung:
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind dem Patienten stets solche Risiken von Gewicht mitzuteilen, die speziell dem geplanten Eingriff anhaften und von denen der Arzt nicht annehmen kann, dass der Patient mit ihnen rechnet und sie bei seiner Entscheidung, ob er in die Behandlung einwilligen will, berücksichtigen kann.
Beweislast:
Die Beweislast ist im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung oft prozessentscheidend. Dabei geht es um die Frage, welche Partei das Risiko eines Prozessverlustes trägt, wenn sich entscheidungserhebliche Umstände nicht beweisen lassen (z.B. hätte der Körperschaden auch durch eine andere Ursache entstehen können).
In einem Strafprozessverfahren (etwa wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung oder der fahrlässigen Tötung) muss dem Arzt stets die schuldhafte ärztliche Fehlleistung und die Ursächlichkeit dieser Fehlleistung für den Schaden bewiesen werden. Es gilt „in dubio pro reo“ - im Zweifel für den Angeklagten.
Ganz anders verhält es sich im Zivilprozess (Schadensersatzprozess):
Wenngleich auch hier der Patient die ärztliche Fehlleistung und die Ursächlichkeit
für den Schaden darlegen muss, so billigt ihm die Rechtsprechung unter
Umständen jedoch Beweislasterleichterungen vom so genannten „Beweis
des ersten Anscheins“ bis hin zur Beweislastumkehr zu.
Beweis des ersten Anscheins (prima facie Beweis) - nur im Zivilprozess:
Das Gericht schließt hier aus Erfahrungssätzen, über die es in aller Regel vom medizinischen Gutachter informiert wird, entweder von einem nachgewiesenen Schaden auf eine ärztliche Fehlleistung oder etwa von einer nachgewiesenen schuldhaften ärztlichen Fehlleistung auf deren Ursächlichkeit für den beim Patienten eingetretenen Schaden.
Beispiel:
Nach einer Operation kommt es zu Nervenlähmungen in dem Infusionsarm.
Hier kann angenommen werden, dass dieser nicht korrekt abgestützt wurde.
Beweislastumkehr - nur im Zivilprozess:
Eine noch weitgehendere Beweislasterleichterung zugunsten des Patienten erfolgt, wenn dem Arzt ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann, wenn seine Dokumentation in beweiserheblichen Punkten Lücken aufweist oder wenn es sich um den so genannten vollständig beherrschbaren Schaden handelt. Auch grobe Fahrlässigkeit (s.o.) führt oft zu einer Beweislastumkehr.
Steht fest, dass die Schädigung des Patienten aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren ärztlicherseits kontrolliert werden können, dann erleichtert die Rechtsprechung dem Patienten den Beweis für das Vorliegen eines vorwerfbaren Behandlungsfehlers. Die Ärzte werden zugunsten des Patienten mit einer Verschuldensvermutung belastet.
Der vollständig beherrschbare Schaden: Ein Patient stürzt während einer Operation vom OP-Tisch und hat anschließend einen Armbruch. Hier wird sicherlich eine Beweislastumkehr in dem Sinne erfolgen, dass die behandelnden Ärzte beweisen müssten, alles richtig gemacht zu haben.
Es kommt während einer Operation zu einer Nervenverletzung, der Arzt hat keinen OP-Bericht erstellt. Beweislasterleichterung aufgrund unvollständiger Dokumentation.
Einem unerfahrenen Arzt gelingt die Beatmung eines Patienten über längere Zeit nicht, er fordert zu spät fachliche Hilfe an, es kommt zu einem Sauerstoffmangelschaden. Beweislasterleichterung aufgrund eines groben Behandlungsfehlers.
Geht es nicht um Eigenheiten des letztlich auch durch Einhaltung der gebotenen ärztlichen Sorgfalt nicht sicher steuerbaren menschlichen Körpers, sondern um Risiken, die vom Krankenhausträger und seinem Personal im Prinzip beherrscht werden können, so müssen diese das ordnungsgemäße Vorgehen beweisen.
Dies gilt nach dem BGH
... in Bezug auf die Organisation und Koordination des Behandlungsgeschehens
und den Zustand der dazu benötigten Geräte und Materialien.
... z.B. auf den ordnungsgemäßen Zustand eines verwendeten Tubus,
der Funktionsfähigkeit des eingesetzten Narkosegerätes, der Reinheit
der verwendeten Desinfektionsmittel, der Sterilität der eingesetzten
Infusionslösungen
Beweislast der Aufklärung:
Die meisten heute geführten Schadensersatzprozesse gegen Ärzte beruhen auf dem Vorwurf der verbotenen ärztlichen Eigenmacht.
Der Arzt trägt die Beweislast der ordnungsgemäß durchgeführten ärztlichen Aufklärung.
Die alleinige Unterschrift unter einem Aufklärungsformular reicht regelmäßig nicht und ersetzt schon gar nicht das ärztliche Gespräch.
Andererseits muss die Aufklärung auch nicht zwingend in Schriftform erfolgen, die Schriftform erleichtert dem Arzt aber, seinen Standpunkt zu beweisen und wird daher von allen Berufsverbänden empfohlen.
Zur Auswahl des Sachverständigen
[aus Madea/ Dettmeyer: Medizinschadenfälle und Patientensicherheit. Deutscher Ärzteverlag 2007]
Der Sachverständige wird definiert als eine natürliche Person, die auf einem abgegrenzten Gebiet der Geistes- oder Naturwissenschaften, der Technik, der Wirtschaft, der Kunst oder in einem sonstigen Bereich über überdurchschnittliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und diese besondere Sachkunde jedermann auf Anfrage persönlich, unabhängig, unparteilich ind objektiv zur Verfügung stellt [Schlund, Laufs, Uhlenbruch: Handbuch des Arztrechts 2. Aufl. 1999].
Ein gerichtlicher Sachverständiger hat die Aufgabe, als prozessual zulässiges Beweismittel dem Gericht das fehlende Fachwissen zur Beurteilung der für die Entscheidung des Prozesses maßgeblichen Beweisfragen zu erschließen. Er soll Erfahrungssätze vermitteln, aufgrund eigener Sachkunde Tatsachen feststellen, diese beurteilen und aus den Tatsachen bestimmte Schlussfolgerungen ziehen. Im Zivilprozess ider er an das vom Gericht bestellte Beweisthema gebunden, der sogenannte Beweisbeschluss bestimmt seinen Auftrag. Die Auswahl geeigneter Sachverständiger obliegt gemäß § 404 ZPO dem Gericht, hierauf können die Parteien allerdings Einfluss nehmen. Zu beachten ist dabei unbedingt, dass bei klinischen Fragestellungen beruflich aktive Ärzte als Gutachter zu bevorzugen sind. Insbesondere Abteilungsleiter oder Klinikdirektoren kurz vor der Pensionierung sind eher mit Leitungsfunktionen, wissenschaftlichen oder berufsständigen Fragen befasst. Gerade wenn es um die Bewertung einer Behandlung in einer niedrigeren Versorgungsstufe geht, sollte ein Arzt dieser Versorgungsstufe als Gutachter benannt werden [Bergmann 2007]. Auch von der Beauftragung von Gutachteninstituten rät Bermann ab, da hier oftmals eine vertragliche Nähe zu Großauftraggebern wie Versicherungen oder Großkanzleien zu befürchten sei.
Der BGH hat kürzlich die Beweiskraft von Privatgutachten gestärkt:
Im Urteil vom 8. Juli 2008 (VI ZR 259/06) heißt es: Der erkennende Senat hat jedoch wiederholt ausgesprochen, dass der Tatrichter allen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen hat; insbesondere hat er Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen und die Pflicht, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander zu setzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt (vgl. Senat, Urteile vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 67/93 - VersR 1994, 480, 482; vom 9. Januar 1996 - VI ZR 70/95 - VersR 1996, 647, 648; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 - VersR 2001, 525, 526; vom 13. Februar 2001 - VI ZR 272/99 - VersR 2001, 722, 723; vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02 - VersR 2004, 790, 791)
Auch ist ein erst nach dem erstinstanzlichen Urteil beauftragtes Privatgutachten nicht zu als verspätet anzusehen, in dem Urteil heißt es: Wenn das Privatgutachten tatsächliche Behauptungen zur Begründung des Klageantrags und damit neuen Sachvortrag enthalten sollte, wären die Kläger mit diesem nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie ihn erstmals in der Berufung gehalten haben. Die Kläger traf an der objektiven Verspätung des Privatgutachtens selbst dann kein Verschulden, wenn sie den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz erteilt haben sollten. Die Partei ist im Arzthaftungsprozess berechtigt, ihre Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigengutachten zunächst ohne Hilfe eines privaten Sachverständigen vorzubringen. Es kann nicht als Nachlässigkeit angesehen werden, wenn sie erst im zweiten Rechtszug ihren Angriff mit Hilfe eines Privatsachverständigen konkretisiert (vgl. Senat, BGHZ 159, 245, 253; BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02 - VersR 2004, 83, 84).
Maßnahmen nach einer Komplikation
Wichtigstes Ziel nach dem Auftreten eines unerwünschten Ereignisses ist die Verhütung weiterer Schäden. Eine ehrliche und mitfühlende Aufklärung des Patienten und seiner Angehörigen schafft Vertrauen („Es tut mir leid!“) und ist kein Schuldeingeständnis. Nach § 105 des Versicherungsvertragsgesetzes ist seit 2008 eine Anspruchsanerkennung durch den Versicherungsnehmer unproblematisch, weil sie den Haftpflichtversicherer nicht von der Leistungspflicht entbindet (Versicherungsvertragsgesetz). Patienten sollten erfahren, was passiert ist. Sie haben ein Anrecht darauf, über die medizinischen Folgen des Ereignisses aufgeklärt zu werden und Unterstützung zu bekommen.
Für die emotionale Verarbeitung eines Zwischenfalls ist es für alle Beteiligten wichtig, dass eine ehrliche und konsequente Ursachenanalyse betrieben wird und dem Patienten glaubwürdig versichert werden kann, dass die Klinik oder Praxis aus dem Fehler lernen wird (Hoffmann 2010).
Fazit - für die meisten Fragestellungen aus dem weiten Umfeld der Narkosemedizin ... Thöns beauftragen :)
Medizinisches Gutachtenwesen in
Kooperation mit Orthopäde Dr. Christoph Schreiner
Es werden sowohl Gutachten im Schwerbehindertenrecht als auch in dem Opferentschädigungsrechts angefertigt. Einen Schwerpunkt stellt die Begutachtung in dem Rentenwesen mit der Frage der vollen und teilweisen Erwerbsminderungsrente dar.
Seit jeher werden die Berufserkrankungen der gesamten Wirbelsäule als auch neuerdings die in Einführung begriffene Berufserkrankung der Gonarthrose behandelt.
Ein weiterer Schwerpunkt ist die fachorthopädische Begutachtung für die privaten Unfallversicherungen. In der Begutachtung eingegangen auf die Unfallfolgen von Verletzungen bis zu Folgen einer Mehrfachverletzung (Polytrauma).
Auch Kombination unterschiedlicher Verletzungsfolgen werden in einem Zusammenhang in dem privaten Unfallrecht bewertet.
Medizinische Verfahren als auch Inhalte der Gebührenordnung werden in beratener Funktion für die privaten Versicherungsunternehmen behandelt.
Folgen der Körperbeeinträchtigungen für die Arbeitsmedizin werden im großen Umfang begutachtet.
Das Fachwissen wird durch jeweilige aktuelle Internetrecherche und einer großen Gutachtenbibliothek als auch Tätigkeiten in Gutachterkommissionen und Gesellschaften ständig erneuert.
weitere Kooperationen mit folgenden Versicherern/ Auftraggebern:
Amtsgericht Heidelberg, Landgericht München I, Sozialgerichte
Düsseldorf, Köln, Gelsenkirchen, Dortmund etc.,
Staatsanwaltschaft Bautzen, Staatsanwaltschaft Giessen, etc.,
Gothaer-KV,
Central- KV, Universa KV, Postbeamtenkrankenkasse, AXA
Colonia Krankenversicherung, Signal Iduna - Krankenversicherung,
Gothaer Leben, Münchener Verein Krankenversicherung,
Landeskrankenhilfe Lüneburg, Hallesche Krankenversicherung,
Globale Krankenversicherung AG, DBV Winterthur, Nürnberger
Versicherung, Zürich KV, Landeskrankenhilfe Hamburg, HUK-Coburg,
Würtembergische Versicherung, Nürnberger Versicherung, Inter
KV, LVM Krankenversicherung AG, Süddeutsche Krankenversicherung,
Medic Control Bochum, Allianz-KV, diverse Gerichte, Rechtsanwälte
(auch den im Fokus als besten deutschen Medizinrechtsanwalt titulierten
Wolfgang Putz, München, Staatsanwaltschaften , weitere Lebens- und
Berufsunfähigkeit
Vers., NGM Bayern (Notgemeinschaft Medizingeschädigter Bayern
e.V.), Stiftung Paula Wittenberg.
Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellen möchten, lassen Sie sich am besten von Ihrem Hausarzt beraten. Evtl. sind Ihnen die folgenden Muster nützlich:
- Patientenverfügung, Vordruck aus dem Bundesjustizministerium (Link)
- Modifikation durch "einen Palliativmediziner" (Link)
- Vordruck einer Vorsorgevollmacht aus dem Bundesjustizministerium (Link)
Urteilsdatenbank (ohne Gewähr) wichtige Urteile aus dem Arztrecht, Stand 01/11
Hamburgischer Berufsgerichtshof für die Heilberufe vom 30.06.2010 (6 Bf 60/10. HBG)
Ein Facharzt darf nicht regelmäßig fachfremde
Tätigkeiten ausführen. Urteil gegen einen
Mund-Kiefer-Gesichtschirurg, der regelhaft
Brustvergrößerugnen und Bauchstraffungen durchführte.
Geldstrrafe über 1500 € wurde im Revisionsverfahren
bestätigt. (link)
OLG
Köln, Entscheidung vom 25.08.2008 - 5 U 28/08 –
Urteil vom 6. Juli 2010 – 5 StR 386/09. Die Präimplantationsdiagnostik zur
Entdeckung schwerer genetischer Schäden des extrakorporal erzeugten Embryos ist
nicht strafbar
BGH vom 25. Juni 2010 – 2 StR 454/09. Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens ist nicht strafbar
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2009
- VI ZR 24/09 - OLG Braunschweig , LG Braunschweig
Die Revision der Haftpflichtversicherung gegen die Insolvenzverwalterin der
Klinik wird zurückgewiesen.
BGH VI ZR 325/08 vom 10.
November 2009. GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 286 A
a) Nach allgemeinem Grundsatz macht sich eine Partei die bei einer
Beweisaufnahme zutage tretenden ihr günstigen Umstände regelmäßig zumindest
hilfsweise zu Eigen.
b) In der Nichtberücksichtigung eines Beweisergebnisses, das sich eine Partei
als für sie günstig zu Eigen gemacht, kann eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör liegen.
BGH VI ZR 252/08 Verkündet am:
11. Mai 2010.
Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen
Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf
einen bestimmten Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen
eindeutig zum Ausdruck bringen.
BGH,
Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 110/09 - OLG Zweibrücken, LG Frankenthal
Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über
deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterliegen nicht
den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte.
BUNDESFINANZHOF
Urteil vom 18. Dezember 2008
VI R 34/07
Bundessozialgericht, BSG, Urteil vom 28. 1. 2009 - B 6 KA 5/ 08 R
Kassenärztliche Vereinigung - keine Hinderung der Steigerung des Honorars von
Praxen mit unterdurchschnittlichem Umsatz innerhalb von fünf Jahren bis zum
Durchschnittsumsatz ihrer Fachgruppe durch Honorarverteilung - Zulässigkeit des
Ausschlusses unterdurchschnittlicher Praxen von jeglicher Wachstumsmöglichkeit
für einen begrenzten Zeitraum - Prüfung des Erreichens des
Durchschnittsumsatzes einschließlich der Honorarverteilungsregelungen der
Folgequartale
BGH VI ZR 56/08 Verkündet am:
19. Mai 2009.
SGB VII §§ 108, 135, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2. Hat der Unfallversicherungsträger
die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII angenommen und ist
die Entscheidung gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden, ist der
Zivilrichter nach § 108 SGB VII daran gebunden. Der Haftungsfall darf keinem
weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zugeordnet werden.
BGH VI ZR 39/09. vom 18. Mai
2009.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren über
die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
BGH VI ZA 1+2/08. vom 17. März
2009.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Nürnberg vom 23. November 2007 wird abgelehnt.
BGH VI ZR 39/08 Verkündet am:
10. März 2009.
Zur Frage der Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen
Arztes, an dessen Stelle ein anderer Arzt tätig wird.
BGH VI ZR 204/08. vom 29.
Dezember 2008.
Der Wert der Beschwer des Beklagten durch das Urteil der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam vom 12. Juni 2008 wird auf 7.647,21 € festgesetzt
(2.147,21 € Klage, 2.500 € Widerklageantrag 1, 3.000 € Widerklageantrag 2)
BGH VI ZR 277/07 Verkündet am:
9. Dezember 2008.
Ein zum Heilbehandlungsarzt der Berufsgenossenschaften bestellter Arzt darf nur
bei den in § 35 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger 2001 im Einzelnen
aufgeführten Verletzungen über die Einleitung der besonderen
berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung entscheiden.
BGH VI ZR 198/07 Verkündet am:
18. November 2008.
BGB § 823 Aa; ZPO § 531 Abs. 2. Wird der Einwand der hypothetischen
Einwilligung erst im zweiten Rechtszug erhoben, handelt es sich grundsätzlich
um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO.
^
Thöns BGH VI ZR 266/03 vom 06.07.2004
Ein durch einen
ärztlichen Fehler geschädigter Kassenpatient ist bei der Schadensbeseitigung nicht schon deshalb auf die Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt,
weil ihm grundsätzlich der Anspruch auf Heilbehandlung gegen seine Krankenkasse auch nach einem
Behandlungsfehler verbleibt. Die
Haftpflicht des Schädigers kann die Übernahme der Kosten einer privatärztlichen
Behandlung für einen geschädigten
Kassenpatienten umfassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls feststeht, dass das
Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur
Schadensbeseitigung bietet oder die
Inanspruchnahme der vertragsärztlichen Leistung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise dem Geschädigten nicht zumutbar
ist.
Thöns BGH VI ZR 304/02 Vom 8. Juli 2003
Zu den
Voraussetzungen eines Diagnosefehlers (im Anschluss an Senatsurteile vom 30.
Mai 1958 – VI ZR 139/57 – VersR 1958, 545, vom 14. Juli 1981 -VI ZR 35/79 –
VersR 1981, 1033, 1034 und vom 14. Juni 1994 – VI ZR 236/93 – AHRS 1815/102).
Thöns BGH VI ZR 319/04 vom 8. November 2005
1. Im
kooperativen Belegarztwesen verbundenen Ärzten stehen dieselben Rechtsformen
zur Organisation ihrer Zusammenarbeit offen wie bei ambulanter ärztlicher Tätigkeit.
2. Zur Frage der gesamtschuldnerischen Haftung einer Belegärztegemeinschaft.
Thöns BGH VI ZR 59/06 vom 9. Januar 2007
Ein Diagnosefehler (hier: eines Pathologen)
wird nicht bereits deshalb zum Befunderhebungsfehler, weil der Arzt es
unterlassen hat, die Beurteilung des von ihm erhobenen Befundes durch Einholung
einer zweiten Meinung zu überprüfen. Der Arzt obsiegte.
Thöns BGH
VI ZR 74/05 vom 10. Oktober 2006
a) Minderjährigen Patienten kann bei einem nur
relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre
künftige Lebensgestaltung ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die
gesetzlichen Vertreter zustehen, wenn sie über eine ausreichende
Urteilsfähigkeit verfügen. b) Auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko des
Eingriffs weniger schweres Risiko ist aufzuklären, wenn dieses dem Eingriff
spezifisch anhaftet, es für den Laien überraschend ist und durch die
Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet
würde. c) Im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a. F.
besteht keine Verpflichtung des Patienten, sich Kenntnisse über fachspezifisch
medizinische Fragen zu verschaffen. Der Patient obsiegte gegenüber dem Arzt
Thöns BGH VI ZR 323/04 vom 13. Juni 2006
Zur Anwendung
einer neuen medizinischen Behandlungsmethode und zum Umfang der hierfür
erforderlichen Aufklärung des Patienten. Der Arzt obsiegte gegenüber dem
Patienten.
Thöns BGH VI ZR 186/03 vom 14. September 2004
Bestehen bei
einer Zwillingsschwangerschaft für Mutter oder Kind im Falle eines Zuwartens
erhebliche Risiken, so ist über die Alternative einer primären
Schnittentbindung aufzuklären. Der Patient obsiegte.
Thöns BGH VI ZR 48/06 Vom 14. November 2006
a) In den
Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages
zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der jeweilige
nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung betroffen
ist. b) Eine Ersatzpflicht des Arztes besteht in derartigen Fällen auch dann,
wenn die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung der Mutter
durchkreuzt wird und die zukünftige Planung nicht endgültig absehbar ist; einer
abgeschlossenen Familienplanung in dem Sinne, dass auch die hypothetische
Möglichkeit eines späteren Kinderwunsches völlig ausgeschlossen sein muss,
bedarf es nicht. c) Der Tatrichter darf bei der Bemessung des
Betreuungsunterhaltsschadens einen Zuschlag in Höhe des Barunterhaltsschadens
(135 % des Regelsatzes der Regelbetrag-Verordnung) als angemessenen
Schadensausgleich ansehen, sofern nicht die Umstände des Falles eine
abweichende Bewertung nahe legen. Der Patient obsiegte.
Thöns BGH VI ZR 203/02 vom 15. Juli 2003
Für die Prüfung
der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation im Sinne des § 218a Abs. 2
StGB für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch macht die "nach
ärztlicher Erkenntnis" gebotene Prognose regelmäßig die Einholung eines
Sachverständigengutachtens erforderlich. Der Patient obsiegte.
Thöns BGH VI ZR 328/03 vom 16. November 2004
Eine Verletzung
der Pflicht des behandelnden Arztes zur therapeutischen Aufklärung
(Sicherungsaufklärung), die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, führt
regelmäßig zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen
Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden, wenn
sie geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; eine
Wahrscheinlichkeit für ein Ergebnis einer Kontrolluntersuchung ist in einem
solchen Fall nicht erforderlich (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. April 2004
-VI ZR 34/03 -VersR 2004, 909, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Der
Patient obsiegte.
Thöns BGH VI ZR 108/06 vom 17. April 2007
a) Der Arzt hat den Patienten vor dem ersten
Einsatz eines Medikaments, dessen Wirksamkeit in der konkreten
Behandlungssituation zunächst erprobt werden soll, über dessen Risiken
vollständig aufzuklären, damit der Patient entscheiden kann, ob er in die
Erprobung überhaupt einwilligen oder ob er wegen der möglichen Nebenwirkungen
darauf verzichten will.
b) Kann ein
Patient zu der Frage, ob er bei zutreffender ärztlicher Aufklärung in einen
Entscheidungskonflikt geraten wäre, nicht persönlich angehört werden (hier: wegen
schwerer Hirnschäden), so hat das Gericht aufgrund einer umfassenden Würdigung
der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der Patient aus nachvollziehbaren
Gründen in einen ernsthaften Entscheidungskonflikt geraten sein könnte.
Der Patient
obsiegte.
Thöns BGH VI ZR 266/02 vom 18. März 2003
Ergeben
nachträgliche Befunde eine Indikation für einen medizinischen Eingriff, der
ohne wirksame Einwilligung vorgenommen wurde und deshalb rechtswidrig ist,
rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Eingriff nicht. Dies verbietet die
Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten, die nicht
begrenzt werden darf durch das, was aus ärztlicher Sicht oder objektiv
erforderlich und sinnvoll wäre. Der Patient obsiegte.
Thöns BGH VI ZR 136/01 vom 18. Juni 2002
Zu den
Voraussetzungen, unter denen das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler
beruhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation
gemäß § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des
Arztes auslösen kann, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu
ersetzen, das mit schweren Behinderungen zur Welt kam. Der Patient obsiegte.
Thöns BGH VI ZR 158/06 vom 20. März 2007
Zur Darlegungs-
und Beweislast des Arztes nach den Grundsätzen voll beherrschbarer Risiken bei
einem Spritzenabszess des Patienten infolge einer Infektion durch eine als
Keimträger feststehende Arzthelferin (Fortführung von Senat, Urteil vom 8.
Januar 1991 - VI ZR 102/90 - VersR 1991, 467). Der Patient obsiegte.
Thöns BGH VI ZR 196/03 vom 21. Dezember 2004
Die mit der
Geburt eines durch eine Erkrankung der Mutter an Röteln schwer geschädigten
Kindes verbundenen wirtschaftlichen Belastungen, sind nicht allein deshalb
Gegenstand des jeweiligen Behandlungsvertrages mit dem Hausarzt oder dessen
niedergelassenem Urlaubsvertreter, weil die Mutter diese Ärzte zur Abklärung
und Behandlung eines Hautausschlags aufgesucht und im Laufe der Behandlung ihre
Schwangerschaft erwähnt hatte. Der Patient obsiegte.
Thöns BGH VI ZR 35/06 vom 22. Mai 2007
Bei Anwendung
einer Außenseitermethode ist grundsätzlich der Sorgfaltsmaßstab eines
vorsichtigen Arztes entscheidend. Zum Umfang der Aufklärungspflicht des Arztes
bei Anwendung einer solchen Methode. Der Patient obsiegte.
Thöns BGH VI ZR 31/06 vom 26. Juni 2007
Zur
hypothetischen Einwilligung wird die Klage des Patienten zurückgewiesen.
Thöns BGH VI ZR 55/05 vom 27. März 2007
Zur Arzthaftung
wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Zusammenhang mit einem Heilversuch
mit einem neuen, erst im Laufe der Behandlung zugelassenen Arzneimittel. Der
Patient obsiegte.
Thöns BGH VI ZR 42/01 vom 28. Mai 2002
Der Tatrichter
darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den
medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen (im Anschluss an die
ständige Senatsrechtsprechung: vgl. zuletzt Urteil vom 3. Juli 2001 Der Arzt
obsiegte.
Thöns BGH III ZR 126/06 1. Februar2007
Zur Frage, ob
einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung von ärztlichen Honoraren für
Wahlleistungen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden
kann, wenn die zugrunde liegenden Wahlleistungsvereinbarungen zwar wegen
Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPfIV
unwirksam gewesen waren, diese Leistungen jedoch über einen langen Zeitraum abgerufen,
beanstandungsfrei erbracht und honoriert worden sind.
Thöns OLG Karlsruhe AZ 2 0 277/90 vom 01. Februar
1995
Verurteilung des
Arztes wegen unterlassener Antibiotikaprophylaxe bei einem bekannten
Herzfehler.
Thöns 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
vom 29.06.2006
Verurteilung des
behandelnden Narkosearztes, weil er einen akuten Herzinfarkt im
Voruntersuchungs-EKG nicht beachtete.
Thöns BGH III ZR 126/06 vom 01.02.07
Zur Frage, ob
einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung von ärztlichen Honoraren für
Wahlleistungen der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden
kann, wenn die zugrunde liegenden Wahlleistungsvereinbarungen zwar wegen
Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPfIV
unwirksam gewesen waren, diese Leistungen jedoch über einen langen Zeitraum
abgerufen, beanstandungsfrei erbracht und honoriert worden sind.
Thöns OLG Köln 5 U 67/96 vom 02.07.1997, 5. Zivilsenat
Bei einer unter
Assistenz eines Anästhestisten in Volinarkose erfolgenden Zahnbehandlung in
einer zahnärztlichen Praxis ist es Aufgabe des Anästhesisten für die Führung
der Narkose und die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der vitalen
Parameter bei der Patientin zu sorgen. Der Zahnarzt braucht erst auf Hinweis
des Anästhesisten einen Notarzt zu verständigen.
Thöns OLG Naumburg 1 U 97/03 verkündet am: 14.
September 2004
Im Anschlusss an
einen kleinen perativne Eingriff bei einem Kleinkind kam es im Aufwachraum zu
einem Herzstillstand. Der Narkosearzt wurde verurteilt.
Der beklagte
Narkosearzt hat bei der Behandlung des Klägers den fachärztlichen
anästhesiologischen Standard fahrlässig verletzt, indem er dem Kläger während
eines ambulanten Kurzeingriffs insgesamt 3 mg Rapifen ® injizierte. Nach den
überzeugenden Ausführungen des Privatsachverständigen Dr. med. und der
gerichtlichen anästhesiologischen Sachverständigen Dr. med. P. und Dr. med. Gi.
ist die beim Kläger maximal zu rechtfertigende Dosierung des vorgenannten
Opioids um mehr als das Doppelte überschritten worden. Der Beklagte Narkosearzt
hat den fachärztlichen anästhesiologischen Standard weiter zumindest fahrlässig
dadurch verletzt, dass er keine lückenlose intensive Überwachung des Klägers
nach der Operation organisiert und sichergestellt hat. Ob dieser
Behandlungsfehler hier als ein grober Behandlungsfehler zu bewerten ist, kann
offen bleiben.
Thöns BGH, Urteil vom 4. November 2004- III ZR
201/04 - OLG Brandenburg
Zur Pflicht eines
Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung über
die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Leistungen zu unterrichten
(Fortführung der Senatsurteile 8GHZ 157, 87ff, vom 8. Januar 2004 - III ZR
375/02 - NJW 2004, 686 und vom 22. Juli 2004- III ZR 355/03 - NJW-RR 2004,
1428).
Thöns BSG Az: B 1 KR 30/06 R vom 27. März 2007
Die Beteiligten
streiten über die Gewährung cannabinoidhaltiger Arzneimittel zur
Schmerztherapie. Die beklagte Krankenkasse wird zur Kostenübernahme verurteilt.
Thöns BGH VI ZR 229/06 vom 16.10.2007
Ein Arzt im
vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst kann bei differentialdiagnostischen
Anzeichen für eine coronare Herzerkrankung (hier: einen akuten Herzinfarkt) zur
Befunderhebung (Ausschlussdiagnostik) und damit zur Einweisung des Patienten in
ein Krankenhaus verpflichtet sein.
Thöns BGH Urteil vom 13.9.1994 1 StR 357/94 – (LG
Kempten)
Urteil zur
passiven Sterbehilfe
Thöns BSG 3 RK 5/86 vom 17.9.1986
1. Technische
Hilfen (hier: Treppenlift), die fest mit einem Gebäude verbunden sind oder
sonst der Anpassung des individuellen Wohnumfeldes an die Bedürfnisse des
Behinderten dienen, sind keine Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung
(Bestätigung von BSG vom 4.8.1981 - 5a/5 RKn 16/80 = SozR 2200 § 182b Nr 23;
Aufgabe von BSG vom 17.9.1986 - 3 RK 5/86 = SozR 2200 § 182b Nr 33).
Thöns BSG B 1 KR 37/00 R vom 19.3.2002
1. Ein
zugelassenes Arzneimittel kann grundsätzlich nicht zu Lasten der
Krankenversicherung in einem Anwendungsgebiet verordnet werden, auf das sich
die Zulassung nicht erstreckt (insoweit Aufgabe von BSG vom 5.7.1995 - 1 RK
6/95 = BSGE 76, 194 = SozR 3-2500 § 27 Nr 5).
2. Davon kann
ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es bei einer schweren Krankheit keine
Behandlungsalternative gibt und nach dem Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnis die begründete Aussicht besteht, dass mit dem Medikament ein
Behandlungserfolg erzielt werden kann.
Thöns BVerG - 1 BvR 347/98 06122005 vom 6. Dezember
2005
Es ist mit den
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht
vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche
oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem
Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung
einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode
auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung
oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
Thöns BFH Az. V R 27/03 vom 15. Juli 2004
Für die
Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen nach § 4 Nr. 14 UStG 1993 reicht
es nicht aus, dass die Operationen nur von einem Arzt ausgeführt werden können,
vielmehr müssen sie der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer
anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit
dienen.
Thöns BGH VI ZR 206/05 vom 7. November 2006
Der Chefarzt, der die Risikoaufklärung eines
Patienten einem nachgeordneten Arzt überträgt, muss darlegen, welche
organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Aufklärung
sicherzustellen und zu kontrollieren.
Der Patient
obsiegte.
Thöns BGH VI ZR 418/99 vom 3. Juli 2001
Der Tatrichter
darf einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den
medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen.
Thöns BGH VI ZR 265/02 vom 8. April 2003
Wird ein Patient
bei einer ambulanten Behandlung so stark sediert, dass seine Tauglichkeit für
den Straßenverkehr für einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt ist,
kann dies für den behandelnden Arzt die Verpflichtung begründen, durch
geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich der Patient nach der
durchgeführten Behandlung nicht unbemerkt entfernt. Der Patient obsiegte.
Thöns BGH VI ZR 323/04 vom 13. Juni 2006
Zur Anwendung
einer neuen medizinischen Behandlungsmethode und zum Umfang der hierfür
erforderlichen Aufklärung des Patienten.
Thöns BGH III ZR 144/07 vom 20. Dezember 2007
a) Klauseln in
einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung, durch die die einem Wahlarzt
obliegende Leistung im Fall seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht
werden darf, sind nur wirksam, wenn sie auf die Fälle beschränkt sind, in denen
die Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung
nicht bereits feststeht und wenn als Vertreter der namentlich benannte ständige
ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ
bestimmt ist. b) Wird eine Stellvertretervereinbarung im Wege der
Individualabrede geschlossen, bestehen gegenüber dem Patienten besondere
Aufklärungspflichten, bei deren Verletzung dem Honoraranspruch des Wahlarztes
der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. c) Danach ist der
Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu
unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein
bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen
Leistungen erbringt. Weiter ist der Patient über die alternative Option zu
unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten
und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu
lassen. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes
verschiebbar, ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen. d) Die
Vertretervereinbarung unterliegt der Schriftform.
Thöns BGH VI ZR 131/02 vom 25. März 2003
a) Der Schutz des Selbstbestimmungsrechtes des
Patienten erfordert grundsätzlich, dass
ein Arzt, der einem Patienten eine Entscheidung über die Duldung eines
operativen Eingriffs abverlangt und für
diesen Eingriff bereits einen Termin bestimmt,
ihm schon in diesem Zeitpunkt auch die Risiken aufzeigt, die mit diesem
Eingriff verbunden sind. Eine erst
später erfolgte Aufklärung ist zwar nicht in jedem Fall verspätet. Eine hierauf erfolgte Einwilligung
ist jedoch nur wirksam, wenn unter den
jeweils gegebenen Umständen der Patient noch ausreichend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Deshalb
ist bei stationärer Behandlung eine
Aufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet.
b) Eine Haftung
wegen nicht ausreichender oder nicht rechtzeitiger Aufklärung entfällt, wenn der Patient über das maßgebliche Risiko
bereits anderweitig aufgeklärt ist.
Thöns BSG Az. B 3 KR 4/03 R vom 4.3.2004
1. Zur Abgrenzung
von vollstationärer, teilstationärer und ambulanter Behandlung im Krankenhaus.
2. Die bereicherungsrechtliche
Forderung eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse wegen Durchführung einer
ambulanten Operation unterliegt dem Anspruch auf Prozesszinsen.
Thöns BSG Az. B 6 KA 14/03 R vom 8.9.2004
1. Veranlassen
Vertragsärzte nach von ihnen in ihrer vertragsärztlichen Praxis durchgeführten
Operationen ihre Patienten, einen stationären Aufenthalt in einer Klinik zu
nehmen, sind die Operationen nicht der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung
zuzurechnen.
2. Dem
Vertragsarzt steht für Leistungen, die er nicht gemäß den Bestimmungen des Vertragsarztrechts
erbracht hat, auch kein Vergütungsanspruch auf bereicherungsrechtlicher
Grundlage zu (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des BSG; Abgrenzung zu
BSG vom 4.3.2004 - B 3 KR 4/03 R = BSGE 92, 233 = SozR 4-2500 § 39 Nr 1).
Thöns SG Lüneburg, S 30 AS 328/05
Eilantrag gegen
Krankenkasse zur Kostenübernahme hat Erfolg.
BGH VI ZR 47/08 vom 16. September 2008: Die Klage eines Patienten auf Schmerzensgeld wird beim BGH abgewiesen. Wenn der Anwalt das Mandat ablehnt und ein Notanwalt nicht rechtzeitig beigezogen werden kann, verbleibt trotzdem die Prüfung auf Aussichtslosigkeit.
BGH VI ZR 259/06 Verkündet am: 8. Juli 2008: Zur Haftung des Gynäkologen für den nach einer erfolglosen Tubensterilisation mittels Tubenligatur und streitiger Elektrokoagulation entstehenden Schaden. Dem Patienten wurde Schadensersatz zugesprochen, Privatgutachten sind zu berücksichtigen- auch wenn sie verspätet eingereicht werden. Ein „ungewolltes Kind“ ist ein Schaden.
BGH VI ZR 266/07 vom 10. Juni 2008: Die Klage der Patientin wird abgewiesen, da sie die Berufung nicht begründet hat und sich pauschal auf den erstinstanzlichen Vortrag bezieht.
BGH VI ZR 250/07 vom 6. Mai 2008
Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundsbeweises verwertetes Gutachten (hier: aus einem vorangegangenen Verfahren einer ärztlichen Schlichtungsstelle) nicht alle Fragen beantwortet.
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZR 250/07 - OLG Brandenburg
BGH VI ZR 221/06 Verkündet am: 12. Februar 2008: Wenn ein Morbus Sudeck nach dem Klagevortrag infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung und der damit hervorgerufenen Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten ist, behauptet der Kläger insoweit einen Sekundärschaden. Für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der Fehlbehandlung und dem Morbus Sudeck gilt in diesem Fall der Maßstab des § 287 ZPO (= überwiegende Wahrscheinlichkeit-
BGH VI ZR 118/06 Verkündet am: 8. Januar 2008 Ist ein grober Behandlungsfehler (hier: Hygienefehler bei intraartikulärer Injektion) festgestellt, muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht, sondern durch eine hyperergisch-allergische Entzündungsreaktion verursacht ist.
BGH VI ZR 161/07 vom 8. Januar 2008: Nichtbeachtung von Leitlinien führt nicht zur Beweislastumkehr.
Literatur:
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deutschen Ärzteschaft Deutscher Ärzteverlag Köln 2002, S202ff
Arndt, M: Der ärztliche Fehler. MMW 146 (2004) 43
AWMF: Ärztliche Begutachtung in der Psychosomatik und Psychotherapeutischen
Medizin - Sozialrechtsfragen .Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für
Psychotherapeutische Medizin (DGPM) in Abstimmung mit derDeutschen Gesellschaft
für Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT), AWMF
2001 http://www.uni-duesseldorf.de/AWMF/ll/psytm022.htm, www.bundesgerichtshof.de
BDA: Qualitäts- und Qualifikationssicherung praxis-ambulanter Anästhesie:
Stellungnahme des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten. Anästh.
Intensivmed. 30 (1989) 58)
Bergmann: Die Arzthaftung. Springer 1999
Biermann: Neurologische Komplikationen durch Lagerung aus juristischer Sicht.
AINS 38 (2001) 491.
Castro et al: Münsteraner Sachverständigengespräche. Beurteilung
und Begutachtung der Berufsunfähigkeit. Steinkopf, Darmstadt, 1. Aufl.
2003, S. 18.
Kox, Spies: Check-up Anästhesiologie. Standards. Springer, Berlin 2003
Laufs, Uhlenbruck: Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. 2002, Verl. C.H. Beck
Ludolf, Lehmann, Schürmann: Kursbuch ärztliche Begutachtung. Ecomed
1. Aufl. 2003.
Schüttler, Biermann: Der Narkosezwischenfall. Thieme, Stuttgart 2003
Ulsenheimer K: Dokumentationspflicht in der Schmerztherapie in Zenz/ Jurna
2001, S. 942
Ulsenheimer, K: Arztstrafrecht in der Praxis. 3. Aufl. CF Müller, Heidelberg
2003
Standards der ambulanten Versorgung umliegender Städte: Bochum, Dortmund,
Witten, Hagen, Herdecke, Velbert, Hattingen, Castrop-Rauxel, Sprockhövel,
Gevelsberg, Ennepe, Breckerfeld, Datteln, Essen, Gelsenkirchen, Herten, Holzwickede,
Lünen, Oer-Erkenschwig, Recklinghausen, Schwelm, Schwerte, Waltrop, Wuppertal,
Nachrodt-Wiblingwerde
Standards bei Eingriffen/ Proceduren, etc.: ambulante Operation,
Leistenbruch, Zirkumzision, Circumcision, Beschneidung, rituelle
Beschneidung, Adenotomie, Mandelentfernung, Paukenröhrchen,
Trommelfellschnitt, Trommelfell, HNO, Arthroskopie, Rachenmandel OP,
Adenoide OP, Paukenerguß, Kniespiegelung, Kniegelenkspiegelung,
Schultergelenkspiegelung, Hallux valgus OP, Varizen OP, Krampfader OP,
Ausschabung, Abrasio, Abruptio, Vollnarkose,
Kehlkopfmaskennarkose, Teilnarkose, Spinalnarkose,
Rückenmarknarkose, Schönheitsoperation,
Brustvergrößerung, Mamaaugmentation, Kindernarkose,
pädiatrische Narkose, Anästhesie, Anaesthesie,
Anaesthesiologie, Anästhesiologie, Anästesie,
Anästesiologie, Laparoskopie, Bauchspiegelung, praxisambulantes
operieren, fahrender Anästhesist, Anästhestin, Narkosearzt
niedergelassener, Vertragsarzt, Narkoserisiko, Anästhesierisiko,
Tumorentfernung, Arztfehler, Arztpfusch, Ärztepfusch, Schmerzensgeld, Brusttumor, Fettabsaugung, Liposuction, Liposuktion,
Lipposucktion, Lipposuktion, Sterilisation, Tubendurchtrennung,
Samenleiter, Samenleiterdurchtrennung, Herniotomie, Hernienchirurgie,
Schmerztherapie, Intensivmedizin, Hypertermie, Misteltherapie,
Hochdosisvitamintherapie, Naturheilkunde
