„Palliativ“ kommt aus dem
Lateinischen, wie ein „Mantel" soll sich schmerzlindernde Medizin
schützend um den Patienten legen, soll Würde und Lebensqualität der Kranken
wahren - und das ganze möglichst zu Hause.
Definition:
Palliativmedizin ist die Behandlung von Patienten mit einer nicht heilbaren, progredienten und weit fortgeschrittenen Erkrankung mit
begrenzter Lebenserwartung, für die das Hauptziel der Begleitung die
Lebensqualität ist. -[Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin 1994]
Das Augenmerk der Behandlung
ist ganz auf die Schaffung von Lebensqualität gerichtet und nicht mehr auf
die Lebensverlängerung - die Befreiung oder Linderung von Symptomen
(Schmerzen, aber auch Luftnot, Übelkeit,...) wird zum alles überragenden
Mittelpunkt der Therapie.
Traditionell werden vor allem
Tumorpatienten palliativmedizinisch behandelt, aber auch bei anderen schweren
Erkrankungen können diese Konzepte angewendet werden. Dabei sollten diese
Therapien nicht erst im Endstadium zum Tragen kommen, sondern dann, wenn der
Patient über störende oder quälende Probleme klagt.
Palliativmedizin ist [Klaschik 2003]:
- exzellente Schmerz- und Symptomkontrolle
- Integration der psychischen, sozialen und
seelsorgerischen Bedürfnisse (auch der Angehörigen!)
- Akzeptanz des Todes als ein Teil des Lebens,
Ablehnung aktiver Sterbehilfe
- Kompetenz in den wichtigsten Fragen der
Kommunikation und Ethik
Kernbedürfnisse sterbender Menschen [Klaschik 2000]
- im Sterben nicht alleine gelassen zu werden, sondern
- an einem vertrauten Ort (möglichst zuhause)
- inmitten vertrauter Menschen zu sterben...
- im Sterben nicht unter starken körperlichen
Beschwerden (z.B. Schmerzen) leiden zu müssen
- die Regelung letzter Dinge (unfinished business)
- Stellung der Sinnfrage (Sinn des Lebens und
Sterbens)
- erörtern der Frage nach dem Danach

Das Bild zeigt eine von uns
betreute Patientin mit bösartigem Krebsleiden in Ihrem Wohnzimmer – auch bei
Palliativpatienten gibt es viele frohe Momente.
„Schenke den Tagen mehr Leben, nicht dem Leben mehr Tage...“
Die Patientin hat in die
Darstellung Ihres Photos eingewilligt, ich bitte aber von Kopieren oder
Weitergabe dieses Photos Abstand zu nehmen, letztlich wäre dies strafbar.
Vorsorge
für Krankheit, Alter und Unfall
Leider machen sich immer noch mehr alte Menschen Gedanken, wie sie beerdigt werden wollen, als über elementare Fragen zukünftiger Therapieformen [Carrese 02]. Weniger als jeder 10. Bundesbürger hat Vorsorge in Form einer Patientenverfügung getroffen [Marckmann 05]. Dabei ist die Angst, in einen Zustand der Entscheidungsunfähigkeit zu kommen und dann einer „Apparatemedizin“ ausgesetzt zu werden, die man langfristig ablehnt, sehr verbreitet. Jedem muss klar sein, dass Entscheidungen, die nach einiger Zeit zu fällen sind von Mensch zu Mensch und insbesondere auch von Arzt zu Arzt unterschiedlich ausfallen. Möchte ich – auch wenn es keine vernünftige Hoffnung auf Genesung gibt – über Jahrzehnte künstlich beatmet oder künstlich ernährt werden, wenn ich in ein tiefes Koma falle, indem jeder Kontakt zur Außenwelt für immer abgebrochen ist. Möchte ich, wenn ich von einem unheilbaren Krebs befallen bin und nicht mehr selber entscheiden kann, jede verfügbare Chemotherapie eingesetzt wissen, die allenfalls und bei sehr wenigen Menschen eine Lebensverlängerung von Wochen verspricht? Wer soll in einem solchen Fall welche Entscheidung treffen.
Die
traurige Realität in Deutschland ist, dass 8% der Pflegeheimbewohner
künstlich durch eine so genannte PEG Sonde durch die Bauchwand ernährt werden.
In einer flächendeckenden Untersuchung im Land Bremen wurde festgestellt,
dass nur in 3 von 336 Fällen die Initiative für diese Sonde vom Patienten
ausging. Bei jedem 5. erfolgte die künstliche Ernährung mit Zwang, also gegen
den Willen des „vermeindlich willenlosen“
Patienten. Bei bestimmten verbreiteten Krankheiten – z.B. der Altersdemenz –
gibt es Angaben, dass über 70% der Patienten wegen dieser Sonde fixiert (also
gefesselt) werden müssen [Peck 90].
Mir
sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen schwerkranke Patienten vor die
Alternative gestellt wurden, „stimmen Sie der Sondenanlage zu, oder ich lasse
eine Betreuung einrichten und ein Richter stimmt der Sondenanlage zu“.
2
Verfügungen sind für jeden Menschen wichtig:
1. Patientenverfügung – hier kann man festlegen, welche Behandlungen man in Zuständen
der Entscheidungsunfähigkeit möchte oder nicht
2. Vorsorgevollmacht – hier kann man eine Person seines Vertrauens benennen, der
Entscheidungen in bestimmten Bereichen (z.B. der Gesundheitsvorsorge) trifft,
wenn man es selber nicht mehr kann. Die Vertrauensperson muss aber sehr genau
die Einstellungen des „Betreuten“ kennen.
Eine
3. Vollmacht wird immer wieder diskutiert, sie ist aber meines Erachtens die
schlechteste Lösung: Die Betreuungsverfügung: Hier legt man fest, wen ein
Gericht zum Betreuer bestellt, wenn ein Arzt die Betreuungsnotwendigkeit
feststellt. Auch ohne eine solche Vollmacht wird sich das Gericht zunächst
eines Verwandten bedienen, in jedem Fall ist das gerichtliche Verfahren mit erheblichen
Gebühren und „Formularen“ belastet. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, so
kommt es nicht zu einer gerichtlichen Betreuungsverfügung.
Es
gibt viele entsprechende Formulare, rechtssicher sind nur sehr wenige!
Insbesondere die christliche Patientenverfügung hält nicht, was sie
verspricht. Daher empfehle ich die vom bayrischen Staatsministerium
herausgegebene Version, die von dem bekannten Münchener Rechtsanwalt Putz
(dieser hat die wegweisenden Urteile des Bundesgerichtshofs) mitentwickelt
wurden und von der bayrischen evangelischen Kirche empfohlen werden:
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Initiativen
in Kooperation mit der Praxis für Palliativmedizin
1. unnötige
Medikamentenvernichtung in deutschen Hospizen
Im Hopsiz St. Hildegard Bochum sollten
Anfang 2004 auf Anordnung des Amtsapothekers übriggebliebene Medikamente der Hospizbewohner vernichtet
werden. Vorher konnten in einer Art rechtsfreiem Raum nach Empfehlung von
Prof. Zenz Medikamente von verstorbenen Patienten einem anderen Patienten
„überschrieben“ werden. Auf diese Weise hatten wir im Hospiz zu jeder Zeit
einen gewissen Pool an Notfallmedikamenten. Dies ist für die medizinische
Versorgung von schwerkranken sterbenden Patienten unerlässlich. Es ist
allgemein bekannt, daß verschiedene schwerwiegende
Symptome am Lebensende zu einer unmittelbar notwendigen Gabe von Medikamenten
zwingen (z.B. Morphin, Antibrechmittel, Beruhigungsmittel.).
Diese Regelung wurde durch eine amtsärztliche Heimbegehung
plötzlich ausgehebelt: Sämtliche übriggebliebene
Medikamente seien zu vernichten, nur individuell auf den Patienten verordnete
Medikamente dürften gelagert werden. Zeitgleich wurde allerdings unser
lückenloser und nachvollziehbarer schriftlicher Medikamentennachweis gelobt.
An einem Samstag bekam ich zur Mitbetreuung einen Patienten mit
Lungenkrebs und stärksten Schmerzen. Hier war von palliativmedizinischer
Seite eine umgehende Verordnung von Morphinampullen und Morphintropfen
notwendig. Die Notdienstapotheke hatte diese Standardschmerzmedikamente nicht
vorrätig, es ist davon auszugehen, daß vor Montag
keine Belieferung stattgefunden hätte. So gab es keine legale Möglichkeit
diesem Patienten zu helfen.
Wir führten eine deutschlandweite Befragung von Hospizen durch,
hier ergab sich, dass dieses Problem überall besteht (s. Publikation in der
Schmerz). Das Gesundheitsministerium NRW hatte Verständnis für unser Anliegen
und gab einen entsprechenden Erlass an die zuständigen Behörden.
Insbesondere hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz (Dr. Flender Bielefeld), die DGSS (Prof. Zenz) und die
Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (Dr. Schindler) diese Initiative
unterstützt.
Der
Vorschlag wurde zwischenzeitlich im Bundesrat, Bundestag, von der
Enquete-Kommission und im Koalitionsvertrag (S. 90) aufgegriffen, ich
hoffe sehr auf eine baldige Änderung der
Betäubungsmittelverschreibungsverordnung. ZDF-Frontal 21 berichtete.
Der Schmerz (20 (2006) 101):
Umgang mit Medikamenten verstorbener Hospizgäste in Deutschland.
Thöns, M.1, Zenz, M.2
1 niedergelassener Anästhesist, Praxisklinik Witten
2 Klinik für Anästhesiologie, Intensiv-, und Schmerztherapie,
BG-Kliniken Bergmannsheil, Bochum
Zusammenfassung
Deutsche Hospize unterliegen der Heimgesetzgebung. Diese
sieht vor, Medikamente patientenbezogen zu lagern. Daraus wird von Seiten der
Bundesopiumstelle geschlossen, unverbrauchte Betäubungsmittel verstorbener
Hospizgäste seien umgehend zu vernichten, diese dürften nicht für andere
Hospizgäste verwendet werden. Wir führten eine Befragung deutscher Hospize
durch, wie mit dieser Problematik umgegangen wird. Es zeigte sich bei 87% der
Antworten, dass diese Vorschrift umgangen wird. Dies erscheint aus
wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch verständlich, handelt es sich doch
zumeist um hochpreisige Medikamente. Durch fehlende
Vorhaltung eines Medikamentenpools kann es außerdem zu Versorgungsengpässen
und verspäteter Behandlung schwerer Schmerzen kommen. Eine
Medikamentenvernichtung widerspricht auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
Unter Beachtung einer nachvollziebaren
Dokumentation und im Einverständnis des Gastes oder der Erben sollte die
Weitergabe der Medikamente ermöglicht werden. Das Gesundheitsministerium NRW
hat diese Auffassung geteilt.
Practeces with
medicine of deceased hospice guests in Germany
Thöns, M.1,
Zenz, M.2
1 niedergelassener
Anästhesist, Praxisklinik Witten
2 Klinik für
Anästhesiologie, Intensiv-, und Schmerztherapie, BG-Kliniken Bergmannsheil,
Bochum
Abstract
Background and objective:
German hospices
are subject to a special law of home. This makes sure that only medicine for
patients is stored individually. It has to be immediately destroyed when they
die and it is not allowed to be used for other patients. This is controlled
by a public authority for narcotics.
We interviewed german hospices by questionnaire to find out how they
dealt with this problem.
Methods:
A questionnaire
with 10 questions about the care situation and pain therapy were send to all
adult hospices.
Results:
54 of the 101
hospices asked replied. On average 101 guests were cared for per hospice in
2003, the average duration wa 23 days. 49% used an
official solution in accordance with the relevant authorities, 87% an inofficial solution. In 32 (59%) pain measurement was
documented by pain Scale (VAS), 67% used a general documentation and in one
case pain measurement was not documented at all.
Discussion:
Even if 49% of
the hospices used an official regulation, 87% used an internal solution. This
is economically understandable because the cost of destroyed medicin is estimated at more than 100 euros per patient. Delayed
treatment causing intense pain can occur due to incorrect keeping of medicine
pools. Destroying medicine is inconsistent with economic framework.
Conclusion:
In compliance
with a comprehensible documentation and with the consent of the guest or heir
the passing on of medicine should be made possible. The ministery
of helth from NRW is in agreement with this.
2. Unzureichende Vorhaltung
von notwendigen Schmerzmitteln in nordrhein-westfälischen Apotheken.
Wir
haben eine Befragung von 74 zufällig ausgesuchten Apotheken aus NRW
vorgenommen und feststellen müssen, dass weniger
als 20% der angerufenen Notdienstapotheken die notwendigen Medikamente
vorhalten, die unerlässlich sind in der Tumorschmerztherapie, insbesondere
bei einem „Schmerznotfall“.
Drei
Fachgesellschaften (Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin,
Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz, Deutsche Gesellschaft zum Studium des
Schmerzes) haben sich einstimmig für eine verpflichtende Vorhaltung von stark
wirksamen Schmerzmitteln in öffentlichen Apotheken ausgesprochen.
Es ist
aus schmerztherapeutischer Sicht nicht akzeptabel, dass ein Tumorpatient mit
starken Schmerzen von Samstag nachmittag
bis Montag mittag auf die notwendige
Schmerzmittelversorgung warten muss. Uns sind persönlich mehrere solcher
traurigen Vorfälle bekannt.
Nach
unserer Überzeugung müsste sichergestellt sein, dass stark wirksame
Schmerzmittel in einer parenteral verabreichbaren und in einer schnell wirkenden Form (z.
B. 2 X Morphin Tropfen 2% 100,0 und 2 X Morphin Ampullen 10 mg X 10) in
öffentlichen Apotheken vorgehalten werden.
Abstract publiziert auf dem Kongress der deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin 2006
Fehlende Vorhaltung von
stark wirksamen Schmerzmitteln durch Apotheken in NRW
Thöns M., Zenz, M.
Methoden
Mittels
Recherche in einem Notdienstportal (http://www.apotheker-notdienst.de/)
wurden randomisiert 74 Apotheken in
Nordrhein-Westfalen ausgesucht, die an einem Mittwochabend (30.11.05) angerufen
wurden. Es wurde um Auskunft gebeten, ob Mophin 10
mg Ampullen und Morphin 2% Tropfen vorhanden oder besorgt werden könnten und
bei negativer Antwort um die Angabe von Alternativen gebeten.
Ergebnisse
Von den
74 angerufenen Apotheken wurden 33 aus verschiedenen Gründen nicht erreicht.
Von den
verbleibenden 41 Apotheken gaben 6 (15%) keine Angaben am Telefon. 13 (32%)
hatten Morphintropfen 2% vorrätig oder konnten sie in Kürze besorgen, 9 (22%)
Apotheken konnten Morphin 10 mg Ampullen ausliefern. Nur bei 8 Apotheken
(19,5%) waren beide Darreichungsformen vorrätig. Als Alternativen wurden 1 mal unretardierte Morphintabletten, 2 mal retardierte
Darreichungsformen (Pflaster, MST) angegeben. Eine Übersicht gibt Tabelle 1.
Tabelle
1
|
Morphintropfen
ja |
13 |
31,71% |
|
Morphinampullen
ja |
9 |
21,95% |
|
beides
vorhanden |
8 |
19,51% |
|
Morphinampullen
nein |
26 |
63,41% |
|
Morphintropfen
nein |
22 |
53,66% |
|
keine
Angabe trotz Anfrage am Telefon |
6 |
14,63% |
|
auszuwerten |
41 |
100,00% |
|
Gesamtzahl |
74 |
|
|
nicht
erreicht |
33 |
|
Diskussion
Die
Vorratshaltung von Apotheken ist in der Apothekenbetriebsordnung geregelt.
Hier heißt es:
„Der Apothekenleiter hat die zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendigen
Arzneimittel, insbesondere die in der Anlage 2 aufgeführten Arzneimittel ...
vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine
Woche entspricht.“ In Anlage 2 sind Analgetika/
Betäubungsmittel aufgeführt.
Aus der
Formulierung „im Wochenbedarf“ wird von den Apothekerkammern gefolgert und
empfohlen, es reiche, wenn diese Medikamente innerhalb von 24 Stunden besorgt
werden könnten. Eine gleichartige Aussage gibt es von der Bundesopiumstelle
(gegenüber Frau Randerath von ZDF-Frontal).
Demgegenüber besteht für diverse Antidote eine
Vorhaltepflicht, wie aus der folgenden Formulierung hervorgeht: „Die in der Anlage 3 (Abb
1) genannten Arzneimittel müssen vorrätig gehalten werden“
Abb
1 Vorhaltepflichten einer Apotheke (Apothekenvertriebgsordnung, Anlage 3
zu § 15 Abs 1 Satz 2):
1. Antidote gegen Intoxikationen
und Überdosierungen mit
1.1 Opiaten
1.2 Cholinesterase-Hemmern
1.3 Cyanid
1.4 Methämoglobinbildnern
2. Emetika
3. Kortikoid, hochdosiert,
zur Injektion
4. Mittel zur Behandlung von
Rauchgasvergiftungen
5. Antischaum-Mittel zur
Behandlung von Tensid-lntoxikationen
6. Medizinische Kohle
7. Tetanus-Impfstoff
8. Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I.E.
Ungeachtet
der Tatsache, dass solche Intoxikationen in
Deutschland auf wenige Einzelfälle beschränkt sind, ist es einfach
unrealistisch, dass ein Patient mit einer akut lebensbedrohlichen Vergiftung
auf die Hilfe einer öffentlichen Apotheke angewiesen sein wird. Die
Versorgung solch schwerster Vergiftungen wird in Deutschland regelhaft vom
öffentlichen Rettungsdienst übernommen. Im Rettungswesen ist es weitgehend
unbekannt, dass Apotheken hier ein Notfalldepot vorhalten müssen. Insofern
wäre diese Verordnung dringend überarbeitungsbedürftig, hier ließen sich
erhebliche Kosten einsparen.
Wir halten eine Klarstellung, dass Apotheken
Medikamente zur Versorgung von Patienten mit akut starken Schmerzen vorhalten
müssen, für notwendig.
Wir sehen in der gesetzlichen Formulierung der
Apothekenvertriebsordnung eigentlich schon eine solche Verpflichtung zur
Vorhaltung stark wirksamer Schmerzmittel.
Es ist aus schmerztherapeutischer Sicht einfach nicht akzeptabel,
dass ein Tumorpatient mit starken Schmerzen von Samstag nachmittag bis Montag mittag
auf die notwendige Schmerzmittelversorgung warten muss. Uns sind persönlich
mehrere solcher traurigen Vorfälle bekannt.
Nach unserer Überzeugung müsste sichergestellt sein, dass stark
wirksame Schmerzmittel in einer parenteral verabreichbaren und in einer schnell wirkenden Form (z.B.
2 X Morphin Tropfen 2% 100,0 und 2 X Morphin Ampullen 10 mg X 10) in
öffentlichen Apotheken vorgehalten werden.
Uns liegt ein Schreiben des renommierten Münchener Rechtsanwaltes
Wolfgang Putz vor, hier heißt es:
„Es kann also nicht aus der Mengenbestimmung der Verordnung die
Vorratspflicht der Verordnung einschränkend interpretiert werden, wonach es
genüge, diese Medikamente nur mit einem 24-Stundenverzug zur Verfügung
stellen zu müssen. Da würde mit dem Argument aus Ziel Nr. 2 (Mengenangabe)
das Ziel Nr. 1 (Vorratspflicht) unterlaufen, obgleich es sich um völlig
verschiedene „Ebenen handelt. Dies ist unlogisch und widerspricht aller
juristischen Methodenlehre oder – einfacher ausgedrückt – den Denkgesetzen.“
Wolfgang Putz,
Medizinrechtliche Sozietät, Quagliostr.
7, 81543 München, den 12.12.2005
(Anmerkung: Wolfgang Putz hat vor dem BGH und den OLGs mehrere wegweisende Urteile etwa zur passiven
Sterbehilfe erstritten, seine Bücher sind sehr
lesenswert:
Putz, Steldinger: Patientenrechte am
Ende des Lebens, 2. Aufl., Beck Rechtsberater im dtv,
München